Die Industrie entwickelt neue
Geschwindigkeitsmessgeräte im Eiltempo. Dies ist auch dringend
erforderlich, da gute Rechtsanwälte immer wieder Lücken an der
Standhaftigkeit von Geschwindkeitsmessgeräten entdecken und bemängeln.
Das ist unser Job und wer ihn gut beherrscht wird jeden Fehler ausfindig
machen um überprüfen zu können, ob die Geschwindkeitsmessung
ordnungsgemäß erfolgt und zu verwerten ist.
Seit geraumer Zeit befindet sich ein neues Messgerät der Firma Vitronic
auf dem Markt. Es handelt sich um das Messgerät PoliScan Speed. Ein
Lasermessgerät, das anhand der Laserlaufzeit von Lichtimpulsen, der
Abstände der Messobjekte und der Abstandsveränderungen die
Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeugs errechnet. Ein sicheres
System, das nur wenig Angriffspunkte bietet. So dachten es zumindest
zunächst alle Experten. Doch auch die Experten können sich irren und so
hatten sich in letzter Zeit mehrere Gerichte in Deutschland mit diesem
Messgerät zu beschäftigen. Warum fragt Ihr Euch?
Für gewöhnlich wird bei einer Geschwindigkeitsmessung ein Foto von der
Geschwindigkeitsüberschreitung, auf dem alle erforderlichen Daten
erkennbar sind, gefertigt. So auch beim PoliScan Speed Gerät, das
allerdings das Foto erst 20 bis 50 Meter hinter dem Messbereich
fertigt. Es wird folglich erst die Geschwindigkeit gemessen und dann ein
ganzes Stück dahinter fotografiert. Folglich ist es möglich, daß dadurch
ein anderes Gefährt, als das auf dem Foto ersichtliche, gemessen wurde.
Warum das so gemacht wird, werdet Ihr Euch fragen? Es dient lediglich
der optimalen Erkennbarkeit des jeweiligen Fahrzeugführers, da eine
möglichst geringe Entfernung zwischen dem Gefährt und der Fotokamera ein
besser erkennbares Konterfei zur Folge hat. Theoretisch und auch
praktisch ist es jedoch möglich, daß nach der Messung ein anderes
Fahrzeug in den Bildbereich der Kamera fährt und fotografiert wird. Das
Gerät und vor allen Dingen die Verwertung des Vorwurfes sind folglich
nur möglich, wenn dies ausgeschlossen werden kann. Bestehen nur die
geringsten Zweifel daran, dass die ermittelte Geschwindigkeit nicht
zutreffend ist, dann wird sich dies zugunsten des gemessenen Fahrzeuges
auswirken müssen.
So hat es auch das AG Dillenburg (Az.: 3 Owi 2 Js 54432/09, Urteil vom
20.11.2009) gesehen. Der Vorwurf in diesem Verfahren lautete: Die
zulässige Geschwindigkeit um 56 km/h überschritten zu haben. Die Messung
wurde mit dem PoliScan Gerät vorgenommen. Das Amtsgericht Dillenburg sah
Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Messgerätes. Es konnte keine
nachträgliche Richtigkeitskontrolle der gewonnenen Messwerte und der
Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge vornehmen. Dies ist aber gerade
erforderlich. Das Registrierbild muß nämlich die Zone der
Messwertentfernung abbilden. Das ist aber nicht möglich, wenn das
Registrierbild erst 20 bis 30 Meter nach der Geschwindigkeitsmessung
aufgenommen wird.
Es bedarf bei einer Messung mit dem PoliScan- Gerät folglich einer ganz
genauen Überprüfung der Messung. Bei der Überprüfung sollten das
Meßprotokoll und die Beweisfotos der Messserie genau angeschaut werden.
Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Messung zum Foto, dann wird kein
deutsches Gericht darum herum kommen, das Verfahren, wie es auch das AG
Dillenburg letztendlich zutreffend gemacht hat, einzustellen. Für
gemessene Motorräder, insbesondere in Motorradgruppen, bei denen
Motorräder nebeneinander oder aber auch versetzt fahren besteht ein
erhöhtes Risiko einer falschen Zuordnung. Aber auch bei anderen
Fahrzeugen kann dies erst nach einer genauen Überprüfung ausgeschlossen
werden.
Aus "KRADBLATT" Mai 2010
www.KRADBLATT.de
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